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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Überlassung von Räumlichkeiten für Firmen- und Privatveranstaltungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf die Rechtsbeziehungen zwischen der halle02 GmbH (nachfolgend „Vermieter“) und dem Mieter (nachfolgend „Mieter“) zum Zwecke der Durchführung von Veranstaltungen jeder Art in den Räumlichkeiten des Vermieters Anwendung. Voraussetzung ist der Abschluss eines Mietvertrages, der durch Annahme eines Vertragsangebotes des Vermieters zustande kommt. Der Vermieter wird das Angebot per E-Mail übermitteln. Das Angebot kann per E-Mail, schriftlich oder in elektronischer Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur angenommen werden.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die im Angebot näher bezeichneten Räumlichkeiten. Im Angebot nicht aufgeführte Räumlichkeiten sind von der Nutzung durch den Mieter ausgeschlossen. 

Die Veranstaltungen können sowohl vom Mieter selbst als auch von Dritten veranstaltet werden, insbesondere wenn der Mieter den Mietvertrag in eigenem Namen als Agentur für einen Dritten abgeschlossenen hat. Ist der Mieter nicht selbst Veranstalter, hat er dem Vermieter Name, Adresse des Veranstalters, ggf. Rechtsform und gesetzlichen Vertreter sowie eine Ansprechperson als Verantwortlichem für die Veranstaltung zu benennen.

Im Übrigen bedarf die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die jederzeit versagt werden kann.

3. Veranstaltungszweck, Ablaufplan

Die Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt auf der Grundlage des vom Mieter angegebenen und im Angebot ausgewiesenen Nutzungszwecks. Einen davon abweichenden Nutzungszweck hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; als vom Vermieter akzeptiert gilt der neue Nutzungszweck nur dann, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat. Handelt es sich bei dem Mieter um eine Partei, eine parteiähnliche Organisation oder einen Verband, ist eine solche Organisation an der Veranstaltung – in welcher Form auch immer – unmittelbar oder mittelbar beteiligt oder verfolgt der Mieter mit der Veranstaltung politische, weltanschauliche oder religiöse Ziele, so ist hierauf vor Annahme des Angebots ausdrücklich hinzuweisen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund. Der Vermieter ist zudem berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter oder der Veranstalter vom vereinbarten Nutzungszweck abweicht, der Vermieter der Abweichung widerspricht und der Mieter von der Änderung des Nutzungszwecks nicht schriftlich und tatsächlich Abstand nimmt. Eine Abweichung liegt bereits dann vor, wenn die Veranstaltung mit einem anderen als dem vereinbarten Nutzungszweck öffentlich angekündigt wird und der Mieter nicht innerhalb einer angemessenen Frist dieser Ankündigung öffentlich und gegenüber dem Vermieter widerspricht.

Die Durchführung von geordneten und friedlichen Veranstaltungen ist uns ein besonderes Anliegen. Wir tolerieren insbesondere keine Form von Diskriminierung, Antisemitismus, Rassismus, Sexismus, Menschenverachtung und/oder Ableismus/Ageismus. Im Falle eines Verstoßes werden wir entschieden handeln, d.h. (in minder schweren Fällen) Verwarnungen aussprechen und ggf., im Wiederholungs-/Fortsetzungsfall oder in schwerwiegenden Fällen sofort ohne vorherige Verwarnung, die gesamte Veranstaltung abbrechen/absagen (ohne dass dem Mieter Ersatzansprüche gegen uns zustünden) oder sonstige angemessene Entscheidung treffen. Dies gilt sowohl in Fällen, in denen der Verstoß auf/während der Veranstaltung in unseren Räumlichkeiten begangen wird, als auch dann, wenn der Verstoß z.B. von auftretenden Künstlern zuvor in der Öffentlichkeit, Social Media oder auf anderen Veranstaltungen begangen wurde. Ein Verstoß stellt eine (ggf. wesentliche) Vertragsverletzung dar, für die der Mieter bzw. Täter nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen haftet. Unsere Vergütungsansprüche und sonstige unserer Ansprüche (u.a. auch solche nach Ziffer 8.) bleiben grundsätzlich bestehen bzw. vorbehalten.

Bis spätestens 21 Tage vor Veranstaltung werden zwischen den Parteien ein Ablaufplan sowie sämtliche vom Vermieter zu erbringenden technischen und personellen Dienstleistungen endgültig festgelegt.  Führt dies zu einer Erhöhung gegenüber den im Angebot ausgewiesenen und kalkulierten Leistungen, ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarten Preise unter Einschluss zusätzlicher Planungskosten neu zu kalkulieren und wird dies der Vermieter dem Mieter unter Offenlegung der neu kalkulierten Preise innerhalb von einer Woche mitteilen. Widerspricht der Mieter daraufhin nicht innerhalb einer weiteren Woche der neuen Kostenkalkulation, bleibt es bei dem erhöhten Leistungsumfang, und die dem Vermieter geschuldete Vergütung erhöht sich nach Maßgabe der dem Mieter mitgeteilten neuen Kostenkalkulation. Im Fall des rechtzeitigen Widerspruchs des Mieters verbleibt es bei den im Angebot kalkulierten Leistungen und Preisen.

4. Zahlungsbedingungen, Preisanpassungen

Zwei Wochen vor der Veranstaltung sind 50 % der vereinbarten Vergütung und der Restbetrag (50 %) drei Tage nach der Veranstaltung jeweils nach vorheriger Rechnungstellung zur Zahlung fällig, an den Vermieter unbar anzuweisen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen.

Kommt der Mieter mit der Zahlung einer Rate in Verzug, behält sich der Vermieter vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und Mahnkosten in Höhe von EUR 40,00 für jeden Fall des Zahlungsverzugs geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Zudem ist der Vermieter im Fall des Verzugs mit der Zahlung der ersten Rate berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von drei Banktagen vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüchen des Vermieters bleiben vom Rücktritt unberührt. Der Vermieter kann nach seiner Wahl einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung verlangen (wobei es dem Mieter vorbehalten bleibt, einen wesentlich niedrigeren Schaden nachzuweisen) oder den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.

In Fällen, in denen der Veranstaltungszeitpunkt und/oder der Zeitpunkt sonstiger unserer Leistungen vier Monate oder mehr nach Vertragsabschluss liegt, behalten wir uns vor, unsere Preise nachträglich unter Berücksichtigung von zwischenzeitlichen Kosten/Preissteigerungen (z.B. von Material-/Einkaufspreisen, Löhnen, externer Dienstleister, Raumkosten etc.) angemessen anzupassen.

5. Nutzungsdauer, Übergabe, Nutzungszeiten

Der Vertragsgegenstand steht dem Mieter in der Regel für eine Dauer von 10 Stunden (ab Aufbaubeginn bis Aufbauende) zur Verfügung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Vom Mieter oder in seinem Auftrag während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen u. ä. sind vom Mieter bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen, und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Entfernen von aufgeklebten Plakaten, Hinweisen, Dekorationen o.ä. Beschädigungen führen kann, deren Beseitigung dem Mieter in Rechnung gestellt wird. Nach Ablauf der Nutzungszeit können etwaige eingebrachte Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter eine dem Nutzungsentgelt entsprechende weitere Nutzungsentschädigung zu leisten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe bleibt vorbehalten.

Abfälle aus dem Auf- und Abbau sowie Informationsmaterial wie Handreichungen und Prospekte müssen vom Mieter selbst entsorgt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Entsorgung durch den Vermieter für eine dem Mieter gesondert in Rechnung zu stellende Pauschale von netto EUR 100,00 vornehmen zu lassen. 

Einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages wegen Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Nutzungsdauer wird bereits jetzt widersprochen. § 545 BGB findet keine Anwendung.

Das Bekleben der Wände ist in unserem Haus nicht gestattet. Sollten dennoch z.B. mit Poster oder Infozetteln mit Klebestreifen an den Wänden befestigt werden und dadurch Schäden entstehen, so sind die Kosten für die Beseitigung dieser durch den Mieter zu tragen. Für Rechtsverstöße, z.B. das Plakatieren an verbotenen Orten, haftet der Mieter. Gerne können Poster o.ä. mit Magneten an unseren Türen befestigt werden. 

6. Änderung der Personenzahl 

Die vom Mieter mitgeteilte und im bestätigten Angebot genannte Personenanzahl ist immer verbindlich; etwaig absehbare Änderungen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Eine nachträgliche Reduzierung der mit Vertragsschluss vereinbarten Personenzahl für Abrechnungszwecke bedarf jedoch stets der Einzelfallprüfung (ggf. verbunden mit einer angemessenen Nachkalkulation der Kosten pro Person), verpflichtet ist der Vermieter dazu jedoch nicht; für eine solche Einzelfallprüfung muss der Mieter spätestens 21 Tage vor dem Veranstaltungstag mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen. Sollte die tatsächliche Besucherzahl geringer als die mit Vertragsschluss vereinbarte Personenzahl sein, reduziert sich die vereinbarte Vergütung dadurch nicht; bei einer tatsächlich höheren Besucherzahl ist der Vermieter zur angemessenen Nach-/Mehrabrechnung berechtigt.

7. Behördliche Erlaubnisse, Sicherheitspersonal des Vermieters, gesetzliche Meldepflichten

Der Mieter steht dafür ein, dass für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten erfüllt, gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen eingeholt und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen beachtet werden und wird dies dem Vermieter auf Verlangen nachweisen. Kommt der Mieter dieser Nachweispflicht bis spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstag nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, mit den in Ziffer 4. Absatz 2. Sätze 3 - 5 genannten Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter steht insbesondere dafür ein, dass die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Vorschriften, insbesondere der VStättV, eingehalten werden. Der Mieter ist Veranstalter im Sinne der VStättV, es sei denn, er benennt einen anderen gemäß Ziffer 2 als Veranstalter.

Bei Veranstaltungen mit Alkoholausschank muss aus Versicherungsgründen während der gesamten Veranstaltungsdauer pro angefangene 100 Gästen eine qualifizierte Sicherheitskraft vorhanden sein, die (zuvor) obligatorisch bei uns hinzugebucht werden muss.

Der Mieter verpflichtet sich, eine gegebenenfalls erforderliche Anmeldung der Aufführung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA einzuholen und die anfallenden Gebühren sowie ggf. Künstlersozialkasse oder andere Steuern oder Gebühren als Veranstalter fristgerecht zu entrichten

8. Bewirtung

Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter für Bewirtungen in ihren Räumlichkeiten einen Exklusivertrag mit einem Cateringunternehmen („Gastro-Partner“) abgeschlossen hat. Soweit das Angebot der Vermieters Bewirtungsleistungen umfasst, werden diese vom Gastro-Partner erbracht und sind Bestandteil der kalkulierten Kosten; Ziffer 6. gilt insofern auch in Bezug auf Bewirtungsleistungen. Erbringt der Vermieter keine Bewirtungsleistungen, kann der Mieter als Veranstalter oder der vom Mieter benannte Veranstalter die Bewirtung der Veranstaltungsbesucher selbst entweder durch den Gastro-Partner oder durch Dritte durchführen lassen. In beiden Fällen ist der Veranstalter bzw. sein Vertragspartner für die Einhaltung der gaststättenrechtlichen Vorgaben verantwortlich und verpflichtet sich, ausreichend geeignetes Personal einzusetzen. Übernimmt die Bewirtung im Auftrag des Mieters ein anderer als der Gastro-Partner, fällt eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 8,00 zuzüglich Umsatzsteuer pro Person (angemeldet oder tatsächlich anwesend, je nachdem, welche Personenzahl höher ist) an, die von Vermieter dem Mieter in Rechnung gestellt wird.

9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden, die von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Gästen oder sonstige Dritten im Sinne von der §§ 278 und 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden und für die der Mieter nach dem vorstehenden Satz haftet, frei. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Vermieter als Betreiber des Mietgegenstandes verhängt werden. 

Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungssummen für Sach- und Personenschäden von mind. EUR 2 Mio., Vermögensschäden von mind. EUR 500.000,00 und Mietsachschäden von mind. EUR 500.000,00 abzuschließen bzw. vom Veranstalter abschließen zu lassen und auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen.

10. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für die vertragsgemäße Beschaffenheit des Mietgegenstandes. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften.

11. Bild-/Tonaufnahmen

Bild-/Tonaufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten sowie der abgebildeten Personen auch der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Der Mieter ist für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen verantwortlich.

Der Vermieter hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen der Veranstaltung zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich widerspricht.

12. Absage/Ausfall der Veranstaltung

Der Vermieter räumt dem Mieter ein Rücktrittsrecht vom Vertrag gegen Zahlung einer Ausfallentschädigung ein. Macht der Mieter von dem Rücktrittsrecht bis spätestens 5 Monate vor der Veranstaltung Gebrauch, steht dem Vermieter ein Anspruch in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu. Bei einem Rücktritt, der zwischen 5 Monaten und 3 Monaten vor der Veranstaltung erfolgt, erhöht sich der Anspruch des Vermieters auf 50 % der vereinbarten Vergütung. Bei einer Absage zwischen 3 Monaten und 2 Monaten vor der Veranstaltung steht dem Vermieter 70 % der vereinbarten Vergütung, bei einer Absage zwischen 2 Monaten und 1 Monat vor der Veranstaltung 90 % und bei einer Absage innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat vor der Veranstaltung 100 % der vereinbarten Vergütung zu. Das Recht des Vermieters zur Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Kann die Veranstaltung aus einem Grund, den keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, nicht durchgeführt werden oder muss die Veranstaltung abgebrochen werden, entfällt mit Eintritt des Grundes die Verpflichtung des Vermieters zur Bereitstellung des Mietgegenstandes. Das gleiche gilt für eine Absage oder einen Abbruch aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen, insbesondere im Fall einer Pandemie. Der Mieter bleibt verpflichtet, bereits vom Vermieter erbrachte Leistungen zu vergüten; im Übrigen entfällt der Vergütungsanspruch des Vermieters. Soweit Teilleistungen erbracht wurden, reduziert sich die Vergütung rechnerisch auf den Teil der erbrachten Leistungen.

13. Schriftform 

Mündliche Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie schriftlich oder per E-Mail vom Vermieter bestätigt worden sind. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, der elektronischen Form oder der Textform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis selbst.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.